Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt
Mit der Erbschaftsteuerreform wurde die Stundungsregelung des § 25 ErbStG für Übertragungen gegen Nießbrauchsvorbehalt abgeschafft. Behalten sich Ehepartner zukünftig bei der Übertragung einer Immobilie den Nießbrauch vor, kann dieser steuerlich in voller Höhe von dem Wert des übertragenen Gegenstandes abgezogen werden.
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